Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bewirtungsvertrag für die Augustiner Klosterwirt GmbH
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für die Abwicklung von Bewirtungsverträgen und Veranstaltungen einschließlich damit verbundener Nebenleistungen zwischen der Augustiner Klosterwirt GmbH (im Weitern kurz ‚Klosterwirt‘ genannt) und seinen Kunden (im Weiteren kurz ‚Kunde‘ oder ‚Gast‘ genannt).
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Bewirtungsverträge, Veranstaltungen und Vorbestellungen mit gastronomischer Versorgung, die in den Räumlichkeiten der Augustiner Klosterwirt GmbH stattfinden sowie für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen des Klosterwirts außerhalb seiner eigenen Betriebsstätte bzw. Gasträume.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich durch den Klosterwirt in Textform bestätigt wurde.
II. Grundlegendes
Wir bitten um Beachtung folgender Punkte und bedanken uns für das Verständnis der Gäste für folgende, grundlegende Festlegungen:
1. Junggesellenabschiede werden beim Klosterwirt nicht bewirtet.
2. Karten-, Würfel- und Brettspiele sind beim Klosterwirt nicht erlaubt.
3. Der Klosterwirt ist ein Speiserestaurant. Reservierungen sind deshalb an den Verzehr von Speisen gebunden.
4. Hunde können grundsätzlich mitgeführt werden. Das Tier ist jedoch in jedem Fall an der Leine zu führen und während des Aufenthalts unter dem Tisch zu halten. Geschieht dies nicht, behält sich der Klosterwirt vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.
III. Vertragsabschluss und Vertragspartner
1. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde dem Klosterwirt eine Bewirtungsanfrage unterbreitet (= Vertragsangebot), die durch den Klosterwirt angenommen (= Vertragsannahme) wird. Dem Klosterwirt steht es frei, die Reservierung in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind der Klosterwirt und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Klosterwirt selbstschuldnerisch neben dem Gast für alle Verpflichtungen aus dem Bewirtungsvertrag.
IV. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
1. Unser Haus ist verpflichtet, die vom Kunden reservierten Plätze bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen. Dabei geltend die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Der Klosterwirt ist berechtigt, einen Mindestumsatz zu verlangen.
Dem Klosterwirt steht das Recht zu, die Preise in angemessenem Umfang zu verändern und an die von ihm in seinen Räumen bereitgehaltene Speise- und Getränkekarte preislich anzupassen.
Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als drei Monate, so besteht für den Klosterwirt die Möglichkeit, die Preise aufgrund allgemeiner Preisentwicklungsfaktoren angemessen anzuheben. In diesem Fall steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Klosterwirts an Dritte. Nebenleistungen und Vermittlungsleistungen wie Musikkapellen, Künstler, Blumendekorationen, Sonderdrucke von Menükarten und ähnliches werden gesondert in Rechnung gestellt. Diese Nebenleistungen sind nicht Bestandteil eines Mindestumsatzes.
3. Musiker- und Künstlergagen werden vom Gast direkt beauftragt und mit diesem abgerechnet. Soweit im Ausnahmefall Künstler durch den Klosterwirt beauftragt werden, kann dieser den zu erwartenden Rechnungsbetrag vorab bezahlt oder aber einen Vorschuss hierauf verlangen. Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Gast als Veranstalter. Er hat auch die Anmeldung der Musikfolge bei der GEMA vorzunehmen. Der Klosterwirt kann darüber vom Kunden einen entsprechenden Nachweis verlangen. Wird der Klosterwirt durch die GEMA auf Zahlung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Gast zum Ausgleich dieser Gebühren in vollem Umfang. Nach schriftlicher Auftragserteilung beträgt die Stornogebühr für Musiker- und Künstlergagen bis zu 100% der Rechnungssumme, maximal jedoch der Betrag, der dem Klosterwirt in Rechnung gestellt wird.
4. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der angemeldeten Personenzahl. Der Kunde haftet für sämtliche Getränke- und Speisenbestellungen der Gäste, für die er reserviert hat. Berechnungsgrundlage ist die Personenzahl, die 7 Werktage vor der Veranstaltung gemeldet wurde.
5. Der Klosterwirt hat jederzeit das Recht, eine Vorauszahlung bis zu 70 % des zu erwartenden Rechnungsbetrags zu verlangen. Der Rechnungsbetrag dieser Vorschussrechnung ist sofort fällig und muss spätestens zwei Wochen vor dem Leistungstermin beim Klosterwirt eingegangen sein. Nicht fristgerechte Zahlung berechtigt den Klosterwirt zum Rücktritt vom Vertrag und Geltendmachung des vereinbarten Mindestumsatzes. Die Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung der Veranstaltung. Hat der Gast angeforderte Nachweise für Zahlungen an Dritte, wie insbesondere die GEMA, nicht erbracht, ist der Klosterwirt berechtigt, einen Einbehalt in angemessener Höhe vorzunehmen.
6. Der Rechnungsbetrag ist mit der Erbringung der Leistung sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 10 Kalendertagen auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu bezahlen.
7. Die Veranstaltungen haben während der üblichen Öffnungszeiten stattzufinden. Diese sind: Montag bis Sonntag von 9.30 Uhr bis 24.00 Uhr. Soweit Veranstaltungen länger als 24.00 Uhr dauern, ist dies mit dem Klosterwirt frühzeitig, spätestens jedoch bis zu Veranstaltungsbeginn zu vereinbaren. In einem solchen Fall berechnet der Klosterwirt einen Nachtzuschlag in Höhe von € 40,-- pro begonnener Stunde und Mitarbeiter sowie pauschale Fahrtkosten für jeden Mitarbeiter von € 25,00. Musik ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur bis 22.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 24.00 Uhr, in angemessener Lautstärke gestattet.
8. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so ist der Klosterwirt berechtigt, abweichend von dem bei Vertragsschluss mitgeteilten Umsatzsteuersatz, den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen, wodurch sich der Endpreis entsprechend erhöht. Im Fall einer Reduzierung des Umsatzsteuersatzes erfolgt eine entsprechende Reduzierung des Endpreises.
9. Eine Debitorenrechnung ist mit einer vorausgegangenen schriftlichen Bestätigung mit genauer Rechnungsanschrift möglich. Bei Debitorenrechnungen unter € 100,-- berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 5,--.
10. Die Preise können durch den Klosterwirt auch dann geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen an der Personenzahl der zu bewirtenden Personen oder der Leistung wünscht und der Klosterwirt dem zustimmt.
11. Bei Zahlungsverzug ist der Klosterwirt berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9% bzw. bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Klosterwirt bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
12. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Klosterwirts aufrechnen.
13. Für alle gegenseitigen Ansprüche geltend die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
V. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme von Leistungen)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem geschlossenen Bewirtungsvertrag bedarf der Zustimmung in Textform durch den Klosterwirt.
2. Die Möglichkeit des Kunden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, muss textlich vereinbart sein.
3. Nimmt ein Gast Plätze nicht in Anspruch, hat der Klosterwirt die Möglichkeit, diese Plätze anderweitig zu vergeben. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Durch eine anderweitige
Vergabe erzielte Einnahmen sowie die ersparten Aufwendungen werden dem Gast gutgerechnet. Dabei können die ersparten Aufwendungen pauschaliert werden.
Reserviert der Gast Räumlichkeiten des Klosterwirts zur exklusiven Nutzung, so scheidet eine Stornierungsmöglichkeit aus. Im Fall einer Nichtinanspruchnahme ist der Gast dennoch verpflichtet, den vereinbarten Mindestumsatz zu zahlen.
4. Storniert der Gast eine Veranstaltung 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungstag (Reservierungszeitpunkt) oder erscheint der Gast nicht, wird der gesamte vereinbarte Betrag zur Zahlung fällig.
Im Falle der Stornierung einer Veranstaltung bis 7 Tage vor dem Reservierungszeitpunkt berechnet der Klosterwirt 80 % des vereinbarten Gesamtpreises.
Dabei wird der Getränkekonsum mit dem Durchschnittswert unseres Hauses von € 30,00 pro Person in Ansatz gebracht. Bei einer à la carte Reservierung wird eine Pauschale von € 35,00 pro Person als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt. In anderen Fällen wird der Preis des zuvor vereinbarten Menus zugrunde gelegt.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Reservierte Tische stehen dem Gast zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Erscheint dieser unentschuldigt nicht, erlischt die Reservierung und der Klosterwirt ist berechtigt, die Plätze 15 Minuten nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt freigegeben. Danach besteht dann kein Anspruch des Gastes mehr auf Belegung der reservierten Tische.
VI. Rücktritt des Klosterwirts
1. Zahlt der Gast eine durch den Klosterwirt erstellte und übersandte Anzahlungsrechnung nicht fristgerecht, ist der Klosterwirt berechtigt, ohne weitere Mahnung oder Begründung vom Vertrag zurückzutreten.
2. Hat sich der Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht vorbehalten, so ist der Klosterwirt berechtigt, im Fall einer Anfrage eines anderen Kunden für die selben Räumlichkeiten oder Tische, den Gast aufzufordern, auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht zu verzichten. Erklärt der Gast keinen Verzicht auf das kostenfreie Rücktrittsrecht, so ist der Klosterwirt berechtigt, ohne weitere Begründung oder Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Wahlweise kann der Gast eine Abschlagszahlung von 70 % des vereinbarten Leistungspreises vornehmen, wobei die Pauschalierungen gemäß Ziffer IV.5. gelten.
3. Der Klosterwirt ist zudem berechtigt bei Vorliegen außerordentlicher Gründe vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei Eintreten von Umständen, die seinem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich entzogen sind, wie insbesondere höhere Gewalt oder andere von ihm nicht zu vertretenden Umstände eine Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn eine begründete Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Klosterwirts oder unserer Gäste gefährdet. Ein Recht zum Rücktritt seitens des Klosterwirts besteht auch, wenn Plätze unter falschem Namen oder unter irreführender
oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Versammlungszwecks, reserviert werden.
4. Im Fall eines berechtigten Rücktritts seitens des Klosterwirts besteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
VII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
2. Erfüllungsort ist München.
3. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt der Gerichtsstand München als vereinbart.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Augustiner-Klosterwirt GmbH können Sie hier herunterladen.