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Das Bayerische Reinheitsgebot

(Übersetzung der Originalfassung)

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll: […] Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landwirtschaft , dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung da­ für haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß 1 oder ein Kopfi 2 Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als 2 Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als 3 Heller 3 bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.[..]

(1) bayerische Maß- 1,069 Liter, (2) halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten; nicht ganz eine Maß, (3) gewöhnlich ein halber Pfennig